Hausordnung der GSIS - Deutsch-Schweizerische Internationale Schule 德瑞國際學校

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Hausordnung der GSIS

Hausordnung

Freistellungen vom Unterricht

Mit der Anmeldung an der GSIS erkennen die Eltern grundsätzlich die Verpflichtung ihrer Kinder zum regelmäßigen Unterrichtsbesuch und zur Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen an. Freistellungen vom Unterricht sind an der GSIS nur in Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Dabei gilt das folgende Verfahren:

  • Bei Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Schulferien oder Feiertagen (auch für einzelne Stunden oder einen Tag) ist der Antrag grundsätzlich an die Schulleitung zu richten.
  • Für alle weiteren Beurlaubungen gilt: 
    • Beurlaubungen von einzelnen Unterrichtsstunden werden beim jeweiligen Fachlehrer beantragt.
    • Beurlaubungen bis zu einem Unterrichtstag werden beim Klassenlehrer beantragt.
    • Beurlaubungen von zwei bis zu fünf Unterrichtstagen werden beim jeweiligen Zweigleiter (Head of Stream) beantragt. 
    • Bei längeren Freistellungswünschen und bei Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Schulferien ist der Antrag an die Schulleitung zu richten.

Den Anträgen ist stets eine Begründung beizufügen. Anträge ohne Begründung werden abgelehnt. 

Unterrichtsversäumnisse schaden dem individuellen Lernfortschritt und belasten den Unterricht der Klasse. Bei der Entscheidung über einen Freistellungsantrag wird deshalb ein strenger Maßstab angelegt: Ärztliche Termine oder wichtige Familienereignisse gelten als Freistellungsgründe im Sinne unserer Schulordnung; Geschäftstermine der Eltern oder besonders attraktive Angebote von Reiseveranstaltern rechtfertigen aus unserer Sicht hingegen keinesfalls ein Unterrichtsversäumnis.

Fehlzeiten werden im Halbjahres- beziehungsweise Versetzungszeugnis vermerkt; der versäumte Unterrichtsstoff ist selbständig nachzuarbeiten. Schüler beziehungsweise Eltern sollten sich deshalb rechtzeitig mit den Lehrkräften in Verbindung setzen. Ein Anspruch auf Nachschreiben versäumter Klassenarbeiten oder auf eine Ersatzleistung besteht nach unserer Ordnung nicht. Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen behält sich die Schule das Recht auf Entlassung des Schülers aus der GSIS vor.

Bei Besuch des Kindergartens gelten die vorstehenden Hinweise nicht. Allerdings wird auch hier um die rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung der Schule gebeten (bei Versäumnissen bis zu einem Tag zu richten an die Kindergartenabteilung, bei längeren Fehlzeiten an die Schulleitung). Mitteilungen über Abwesenheiten werden von der Schule lediglich zur Kenntnis genommen. Eine offizielle Freistellung erfolgt nicht, da im Kindergartenalter noch keine allgemeine Schulpflicht besteht. Der Deutsche Zweig der Grundschule umfasst die Klassen DVOR bis 4.